Leitung des Ausbildungsdienstes
§ 11
Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den Ausbildungsdienst zu leiten und die Verwendung des Richteramtsanwärters zu bestimmen.
Leitung des Ausbildungsdienstes
§ 11
Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den Ausbildungsdienst zu leiten und die Verwendung des Richteramtsanwärters zu bestimmen.