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Artikel 31 Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.1962

Artikel 31

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10008184

Dokumentnummer

NOR40082131

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