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Artikel 25 Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.6.1961

Artikel 25

Die unberechtigte Auferlegung von Zwangs- oder Pflichtarbeit ist unter Strafe zu stellen. Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren, verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß die ergriffenen Strafmaßnahmen wirksam sind und streng vollzogen werden.

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