Artikel 20
Gesetzliche Bestimmungen über Bestrafung einer ganzen Gemeinschaft für Vergehen, die von einzelnen ihrer Mitglieder begangen worden sind, dürfen Zwangs- oder Pflichtarbeit der Gemeinschaft als Strafe nicht vorsehen.
Schlagworte
Zwangsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Gesetzesnummer
10008184
Dokumentnummer
NOR40082120
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