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§ 4 ARÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1961

Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit, Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit.

§ 4

(1) Es entspricht

  1. a) der österreichischen Pensions(Renten)versicherung der Angestellten die Rentenversicherung des anderen Staates (§ 1 Abs. 3, § 3), für die Fälle der Berufsunfähigkeit (Invalidität), des Alters oder des Todes, die im wesentlichen nur Angestellte erfaßte,
  2. b) der österreichischen knappschaftlichen Pensions(Renten)versicherung die Rentenversicherung des anderen Staates (§ 1 Abs. 3, § 3) für die Fälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit), des Alters oder des Todes, die im wesentlichen nur Beschäftigte im Bergbau erfaßte,
  3. c) der österreichischen Pensions(Renten)versicherung der Arbeiter die Rentenversicherung des anderen Staates (§ 1 Abs. 3, § 3) für die Fälle der Invalidität, des Alters oder des Todes, die nicht unter lit. a und b fällt,
  4. d) der österreichischen Unfallversicherung die Versicherung des anderen Staates (§ 1 Abs. 3, § 3) gegen Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten).

(2) Erfaßt eine Rentenversicherung des anderen Staates (§ 1 Abs. 3, § 3) für die Fälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit), des Alters oder des Todes gemeinsam Arbeiter und Angestellte, sieht sie jedoch für die Angestellten eine besondere Versicherungsgruppe vor, so entspricht die Versicherung in dieser Gruppe der österreichischen Pensions(Renten)versicherung der Angestellten.

(3) Für die Feststellung der Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit ist, wenn dies nicht schon aus der Art der Versicherung (Abs. 1) hervorgeht, die Beschäftigung so zu berücksichtigen, als ob sie im Gebiet der Republik Österreich ausgeübt worden wäre. Dies gilt entsprechend auch für Zeiten eines Rentenbezuges aus dem Versicherungsfall des Alters oder einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus der Rentenversicherung anderer Staaten (§ 1 Abs. 3, § 3).

(4) Läßt sich die Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit nach Abs. 3 hinsichtlich der Art der maßgebenden Beschäftigung für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr feststellen, so werden die auf dieser Beschäftigung beruhenden Zeiten so berücksichtigt, als ob sie auf einem Versicherungsverhältnis beruht hätten, für das die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zuständig gewesen wäre.

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