Vorzeitige Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag
§ 2f.
(1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.
(2) § 2e Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR40211776
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