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§ 18d BThPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Erhöhung des Ruhegenusses

§ 18d.

Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß gemäß § 18e zu berechnen. Soweit § 18e nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die auf dem Gebiete des Pensionsrechtes für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40150758

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