Erhöhung des Ruhegenusses
§ 18d.
Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß gemäß § 18e zu berechnen. Soweit § 18e nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die auf dem Gebiete des Pensionsrechtes für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR40150758
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