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§ 17c BThPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Kinderzuschuss

§ 17c.

Bundestheaterbediensteten, die Anspruch auf Ruhegenuss haben, gebührt ein Kinderzuschuss nach den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.

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