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Artikel 8 Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.3.1959

Artikel 8

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

10008170

Dokumentnummer

NOR12094478

alte Dokumentnummer

N6195836736L

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