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§ 91a KOVG 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2 und Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

§ 91a.

Die Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Weitergabe von personenbezogenen Daten, die bei Datenbanken dieser Rechtsträger gespeichert sind und die Grundlage für die Durchführung dieses Bundesgesetzes bilden. Die Finanzämter sind den Behörden der Kriegsopferversorgung zur Auskunftserteilung hinsichtlich solcher Verhältnisse verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese personenbezogenen Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugänglich sind, entnommen werden können.

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2 und Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40202444