ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
ABSCHNITT XXIII.
Schwerkriegsbeschädigtenausweis.
§ 77.
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, für Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) besondere Ausweise einzuführen, um den Schwerbeschädigten die Inanspruchnahme von ihnen eingeräumten Begünstigungen zu erleichtern. Die näheren Bestimmungen über die Schwerbeschädigtenausweise trifft das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094372
alte Dokumentnummer
N6195711729A
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