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§ 77 KOVG 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1957

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

ABSCHNITT XXIII.

Schwerkriegsbeschädigtenausweis.

§ 77.

Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, für Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) besondere Ausweise einzuführen, um den Schwerbeschädigten die Inanspruchnahme von ihnen eingeräumten Begünstigungen zu erleichtern. Die näheren Bestimmungen über die Schwerbeschädigtenausweise trifft das Bundesministerium für soziale Verwaltung.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094372

alte Dokumentnummer

N6195711729A