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§ 6 KOVG 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. II Abs. 1 bis 3 und Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

ABSCHNITT II.

Gegenstand der Versorgung.

§ 6.

(1) Im Fall einer Dienstbeschädigung gebühren dem Beschädigten:

  1. 1. Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale;
  2. 2. berufliche und soziale Maßnahmen;
  3. 3. Heilfürsorge;
  4. 4. Orthopädische Versorgung.

(2) Im Falle des Todes durch ein schädigendes Ereignis (§ 1 Abs. 1) gebühren den Hinterbliebenen:

  1. 1. Hinterbliebenenrente, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;
  2. 2. Sterbegeld;
  3. 3. Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.

(3) Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwen(Witwer)rente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Für Zwecke der Erholungsfürsorge und deren Einrichtungen für den nach diesem Bundesgesetz versorgungsberechtigten Personenkreis sind Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 lit. b des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) bereitzustellen. Über die Höhe der bereitzustellenden Mittel entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates gemäß § 10 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. II Abs. 1 bis 3 und Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Kleiderpauschale, Witwenrente, Witwerrente

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40067145

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