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§ 87 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Fixgehalt

§ 87.

(1) Der Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 85, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 86 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.

(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

  1. 1. in der Funktionsgruppe 7
  1. a) für die ersten fünf Jahre 11 282,3 €,
  2. b) ab dem sechsten Jahr 11 952,7 €,
  1. 2. in der Funktionsgruppe 8
  1. a) für die ersten fünf Jahre 12 077,4 €,
  2. b) ab dem sechsten Jahr 12 749,3 €,
  1. 3. in der Funktionsgruppe 9
  1. a) für die ersten fünf Jahre 12 749,3 €,
  2. b) ab dem sechsten Jahr 13 682,5 €.

(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind

  1. 1. § 10 anzuwenden und
  2. 2. Zeiten einzurechnen, die
  1. a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder
  2. b) im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe der Berufsmilitärperson oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.

(4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Berufsmilitärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(5) Wird eine Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für sie eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257799