Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes
§ 83.
(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 145,8 €.
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes
- 1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oder
- 2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
- in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.
(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:
- 1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,
- 2. § 15 Abs. 4 und 5,
- 3. § 15a Abs. 2 und
- 4. § 82 Abs. 7.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40257797
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