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§ 61e GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Vergütungen für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte, Kustodiate und Nebenleistungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

§ 61e.

(1) Für folgende von einem Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

  1. 1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen in der Höhe von 193,2 €, bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der doppelten Höhe,
  2. 2. für die Verwaltung
  1. a) der Schüler- und Lehrerbüchereien,
  2. b) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
  3. c) der Schreib- und Büromaschinen,
  4. d) der Laboratoriumseinrichtungen,
  5. e) der Einrichtungen für Bewegung und Sport einschließlich der Sportgeräte,
  6. f) der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,
  7. g) der Lehrmittelsammlung fur den fachtheoretischen Unterricht,
  1. 3. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 141,9 €.

(2) Für folgende von einem Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

  1. 1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
  1. a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 244,6 €,
  2. b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 218,8 €,
  1. bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der jeweils doppelten Höhe,
  1. 2. für die Verwaltung
  1. a) der Schüler- und Lehrerbüchereien,
  2. b) der Schülerbücherei und
  3. c) der Lehrerbücherei, soweit sie von der Schülerbücherei getrennt verwaltet wird und mindestens 1 000 Bände umfasst,
  4. d) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
  5. e) der Laboratoriumseinrichtungen,
  6. f) der Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht,
  1. 3. für die Verwaltung
  1. a) der Einrichtungen für Bewegung und Sport einschließlich der Sportgeräte,
  2. b) der Schreib- und Büromaschinen,
  3. c) der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,
  1. 4. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 160,7 € für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und in der Höhe von 141,9 € für Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(4) Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.

(5) Auf Lehrer, die aus Gründen der Schulorganisation die in den Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 umschriebenen Tätigkeiten während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu erbringen haben, sind die Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener eines Lehrers entspricht, der diese Tätigkeiten gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu erbringen hat.

(6) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann einen Lehrer unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung mit der Verwaltung von maximal drei der im Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie der im Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Sammlungen (Kustodiate) betrauen.

(7) Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebühren die Vergütungen nach Abs. 1 und 2 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257784