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§ 61b GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen

§ 61b.

(1) Einer Lehrperson, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung eines Kustodiates oder die Erbringung einer Nebenleistung übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

  1. 1. wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,
  1. a) in der Höhe von 205,3 € für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,
  2. b) in der Höhe von 174,3 € für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen;
  1. 2. wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,
  1. a) in der Höhe von 102,7 € für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,
  2. b) in der Höhe von 87,1 € für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 31 Z 120, BGBl. I Nr. 138/2017)

(3) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Abs. 1 nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Abs. 1 vorgesehen werden:

  1. 1. Nebenleistungen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz durch Einrechnungen in die Lehrverpflichtung abzugeltenden Nebenleistungen stehen,
  2. 2. Nebenleistungen, die in der Verwaltung einer Schüler-, Lehrer- oder Fachbücherei bestehen,
  3. 3. sonstige Nebenleistungen, die in einem Ausmaß bemessen sind, das höchstens einer Einrechnung von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung entspricht, und die Nebenleistungen, die im § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 und im § 4 der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der am 1. Oktober 2000 geltenden Fassung geregelt sind.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(5) Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne der Absätze 1 und 3 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.

(6) Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 oder auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

Schlagworte

Schülerbücherei, Lehrerbücherei

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257781

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