ABSCHNITT III
Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte
UNTERABSCHNITT A
Richteramtsanwärter und Richter
§ 41.
Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Richteramtsanwärter und Richter sind im RStDG geregelt.
ABSCHNITT III
Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte
UNTERABSCHNITT A
Richteramtsanwärter und Richter
§ 41.
Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Richteramtsanwärter und Richter sind im RStDG geregelt.