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§ 26 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2022

Abfertigung

§ 26.

(1) Dem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,

  1. a) wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
  2. b) wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;
  3. c) wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
  4. d) wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem

  1. 1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung,
  2. 2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
  1. a) eines eigenen Kindes,
  2. b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
  3. c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG),
  1. das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
  1. 3. einem Beamten, der vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
  2. 4. einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder einer Herabsetzung gemäß § 50b Abs. 1 bis 5 BDG 1979,

Schlagworte

Adoption, Pflegekind, Austritt, Entlassung, Kündigung, Adoptivkind

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40249892

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