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§ 20b GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Fahrtkostenzuschuss

§ 20b.

(1) Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.

(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des

  1. 1. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens

20 km bis 40 km

………………………..………..19,63 Euro (Anm. 1),

mehr als 40 km bis 60 km

………………………..………..38,81 Euro (Anm. 2),

mehr als 60 km

………………………..………..58,02 Euro (Anm. 3),

  

  1. 2. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von

mindestens 2 km bis 20 km

………………………..………..10,68 Euro (Anm. 4),

mehr als 20 km bis 40 km

………………………..………..42,38 Euro (Anm. 5),

mehr als 40 km bis 60 km

………………………..………..73,76 Euro (Anm. 6),

mehr als 60 km

………………………..………..105,34 Euro (Anm. 7),

  

  1. 3. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an

mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat

…….…………………zwei Drittel,

mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat

...…………….………..…ein Drittel

  

  1. des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1 oder 2.

(3) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 wegfallen.

(4) Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.

(5) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.

(6) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung. Dieser entfällt, wenn der Beamtin oder dem Beamten ab dem 1. Jänner 2025 mit ihrer oder seiner Zustimmung Zuwendungen gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG 1988 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, zukommen, mit dem auf die Zuwendung folgenden Monatsersten. Fällt die Zuwendung auf einen Monatsersten, so endet der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss mit diesem Tag.

(_________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 422/2023 ab 1.1.2024: 25,39 €

Anm. 2: ab 1.1.2024: 50,22 €

Anm. 3: ab 1.1.2024: 75,06 €

Anm. 4: ab 1.1.2024: 13,82 €

Anm. 5: ab 1.1.2024: 54,82 €

Anm. 6: ab 1.1.2024: 95,43 €

Anm. 7: ab 1.1.2024: 136,28 €)

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40265635

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