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§ 170a GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2024

§ 170a.

(1) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder Abs. 9 erhöhen sich bei übergeleiteten

  1. 1. Beamtinnen und Beamten des Bundes mit Ausnahme jener des Post- und Fernmeldewesens,
  2. 2. Vertragsbediensteten des Bundes,
  3. 3. Landeslehrpersonen und
  4. 4. Landesvertragslehrpersonen
  1. mit 1. Jänner 2024 um 9,15 v.H., mindestens jedoch um 192,0 €, und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

(2) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG anzupassen.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257831

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