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§ 166 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Überstellung

§ 166.

Für eine gemäß § 273 Abs. 2 BDG 1979 nach dem 1. Jänner 2019 zur Beamtin oder zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 1 oder SI 2 ernannte Lehrperson oder für eine gemäß § 273 Abs. 2 BDG 1979 nach dem 1. Jänner 2019 in eine andere Verwendungsgruppe überstellte Beamtin oder Beamten der Verwendungsgruppe Schul- und Fachinspektion ist § 67 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Schlagworte

Schulinspektion

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40212390

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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