Überstellung
§ 166.
Für eine gemäß § 273 Abs. 2 BDG 1979 nach dem 1. Jänner 2019 zur Beamtin oder zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 1 oder SI 2 ernannte Lehrperson oder für eine gemäß § 273 Abs. 2 BDG 1979 nach dem 1. Jänner 2019 in eine andere Verwendungsgruppe überstellte Beamtin oder Beamten der Verwendungsgruppe Schul- und Fachinspektion ist § 67 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Schlagworte
Schulinspektion
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40212390
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