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§ 150 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Dienstzulage

§ 150.

Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage Euro

 

 

III

Fähnrich

117,4

und

Leutnant

147,2

IV

Oberleutnant

176,9

 

Hauptmann

206,6

ab V

 

 

 

229,5

     

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257826