Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst
§ 144a.
§ 82a ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.
Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst
§ 144a.
§ 82a ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.