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§ 143 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Wachdienstzulage

§ 143.

(1) Dem Wachebeamten gebührt,

  1. 1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,
  2. 2. wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,

in der Verwendungsgruppe

Euro

W 3

103,9

W 2

121,6

W 1

139,4

  

(2) Für den Wachebeamten, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 142 Abs. 1 genannten Betrages.

(3) Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257825