Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 133.
Es sind anzuwenden:
- 1. § 101 auf Beamte in Unteroffiziersfunktion,
- 2. § 40b auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, die nicht Beamte in Unteroffiziersfunktion sind.
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