Omnibuslenkerzulage
§ 130.
Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,
- 1. solange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,
- 2. wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
- eine ruhegenußfähige Omnibuslenkerzulage von 103,9 €.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40257819
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