Bezüge während einer Wiedereingliederungsteilzeit
§ 12j.
Einer Beamtin oder einem Beamten, der oder dem eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50f BDG 1979 (Wiedereingliederungsteilzeit) gewährt wurde, gebührt der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das der Beamtin oder dem Beamten bei Anwendung des § 13c gebühren würde, mindestens jedoch im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40212223
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