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§ 12j GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Bezüge während einer Wiedereingliederungsteilzeit

§ 12j.

Einer Beamtin oder einem Beamten, der oder dem eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50f BDG 1979 (Wiedereingliederungsteilzeit) gewährt wurde, gebührt der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das der Beamtin oder dem Beamten bei Anwendung des § 13c gebühren würde, mindestens jedoch im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40212223