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§ 112a GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

ABSCHNITT XI

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

UNTERABSCHNITT A

Allgemeine Übergangsbestimmungen Haushaltszulage, Kinderzulage und Kinderzuschuss

§ 112a.

(1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.

(2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage und ab 1. Jänner 2012 als Ansprüche auf Kinderzuschuss.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)