Artikel 7.
(1) Die Gastarbeitnehmer genießen bezüglich der Anwendung der Gesetze, Verordnungen und Gewohnheiten, welche die Sicherheit der Arbeit, die Arbeitshygiene und die Arbeitsbedingungen regeln, die gleiche Behandlung wie die Angehörigen des Landes, in dem der Beschäftigungsort liegt.
(2) Die Gastarbeitnehmer und ihre Arbeitgeber sind verpflichtet, die in Kraft stehenden Vorschriften der Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitslosenversicherung, einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
10008159
Dokumentnummer
NOR12094205
alte Dokumentnummer
N6195610164I
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