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Artikel 7. Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1956

Artikel 7.

(1) Die Gastarbeitnehmer genießen bezüglich der Anwendung der Gesetze, Verordnungen und Gewohnheiten, welche die Sicherheit der Arbeit, die Arbeitshygiene und die Arbeitsbedingungen regeln, die gleiche Behandlung wie die Angehörigen des Landes, in dem der Beschäftigungsort liegt.

(2) Die Gastarbeitnehmer und ihre Arbeitgeber sind verpflichtet, die in Kraft stehenden Vorschriften der Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitslosenversicherung, einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008159

Dokumentnummer

NOR12094205

alte Dokumentnummer

N6195610164I

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