Artikel 5.
Die Genehmigung zur Gastarbeit darf nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der Gastarbeitnehmer keine andere entgeltliche Tätigkeit ausübt oder eine andere Beschäftigung annimmt als die, für welche die Genehmigung gegeben wurde.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
10008159
Dokumentnummer
NOR12094203
alte Dokumentnummer
N6195610162I
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