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Artikel 4. Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1956

Artikel 4.

(1) Die Genehmigung zur Gastarbeit wird grundsätzlich für einen ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und kann ausnahmsweise um sechs Monate verlängert werden.

(2) Den Gastarbeitnehmern ist es grundsätzlich verboten, in dem Gebiet des Landes, in dem die Gastarbeit stattgefunden hat, in der Absicht zu verbleiben, dort eine Arbeit anzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008159

Dokumentnummer

NOR12094202

alte Dokumentnummer

N6195610161I

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