Artikel 4.
(1) Die Genehmigung zur Gastarbeit wird grundsätzlich für einen ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und kann ausnahmsweise um sechs Monate verlängert werden.
(2) Den Gastarbeitnehmern ist es grundsätzlich verboten, in dem Gebiet des Landes, in dem die Gastarbeit stattgefunden hat, in der Absicht zu verbleiben, dort eine Arbeit anzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
10008159
Dokumentnummer
NOR12094202
alte Dokumentnummer
N6195610161I
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