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§ 70 RGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1956

§ 70

Die Zuteilungsgebühr und die Trennungsgebühr ist um die in diesen Gebühren enthaltenen Nächtigungsgebühren zu kürzen, wenn von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird.

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