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§ 67 RGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

Straßenbaudienst

§ 67.

(1) Für die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.

(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40229446