Wasserbaudienst
§ 65
Für die Beamten des Wasserbaudienstes tritt bei Anwendung des § 13 an die Stelle des politischen Bezirkes der Bauleitungsbereich; hiebei gilt für die Beamten des Wasserbauhilfsdienstes die dauernd zugewiesene Dienststrecke als Dienstort.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)