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§ 63 RGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1956

Eichdienst

§ 63

Die für die Vornahme eichtechnischer Amtshandlungen und für die Durchführung eichpolizeilicher Überprüfungen im Dienstort außerhalb der Dienststelle anfallenden Gebühren sind in besonderen Vorschriften geregelt.

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