Wildbach- und Lawinenverbauung und Waldstandsaufnahme
§ 60
Für technische Beamte der Wildbach- und Lawinenverbauung und für Beamte, die die Waldstandsaufnahme durchführen, ist § 64 sinngemäß anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)