Bodenschätzung
§ 50
Für die bei der Bodenschätzung verwendeten Beamten gilt § 64 sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Bodenschätzung
§ 50
Für die bei der Bodenschätzung verwendeten Beamten gilt § 64 sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)