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§ 2a RGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Subsidiarität und Ökologisierung

§ 2a.

(1) Ein Dienstauftrag oder eine Dienstinstruktion für die Durchführung einer Dienstreise oder Dienstverrichtung im Dienstort darf nur dann erteilt werden, wenn die Reisebewegung notwendig ist oder der Zweck der Dienstverrichtung nicht auf andere Weise, insbesondere im Wege elektronischer Kommunikation, erreicht werden kann.

(2) Bei der Gestaltung notwendiger Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ist auf ökologische Aspekte und das Ziel nachhaltiger Mobilität Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40249293