vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 25a RGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 25a

(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:

  1. a) die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;
  2. b) die Kosten der Sichtvermerke;
  3. c) die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;
  4. d) die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 2,2 € je Lichtbild.

(2) Der Ersatz der in Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.