§ 25a
(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:
- a) die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;
- b) die Kosten der Sichtvermerke;
- c) die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;
- d) die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 2,2 € je Lichtbild.
(2) Der Ersatz der in Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.
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