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Artikel 8 Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1955

Artikel 8

(1) Personen, die von den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens Gebrauch machen wollen, haben ihr Ansuchen der zuständigen Behörde ihres Staates (Absatz 3 dieses Artikels) vorzulegen. Das Ansuchen hat alle für seine Prüfung erforderlichen Angaben zu enthalten und muß insbesondere anführen, in welchem Beruf und gegebenenfalls in welchem Betrieb der Gastarbeitnehmer beschäftigt werden will. Dem Ansuchen ist ferner ein Leumundszeugnis des Bewerbers beizuschließen.

(2) Die zuständige Behörde leitet den Antrag, falls die Voraussetzungen erfüllt sind, an die zuständige Behörde des anderen Staates weiter, die über die Zulassung entscheidet. Diese Stelle entscheidet auch über allfällige Verlängerungen gemäß Artikel 4 Absatz 1.

(3) Die Zulassungsgesuche der österreichischen Bewerber um einen Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer sind an das Bundesministerium für soziale Verwaltung in Wien zu richten, diejenigen der niederländischen Bewerber an das Staatsarbeitsamt (Rijksarbeidsbureau) im Haag.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10008149

Dokumentnummer

NOR12093257

alte Dokumentnummer

N6195510104I

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