vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1955

Artikel 4

(1) Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen in Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von sechs Monaten zulässig.

(2) Nach Ablauf des im Absatz 1 genannten Zeitraumes darf der Gastarbeitnehmer weder sein Arbeitsverhältnis fortsetzen noch ein neues Arbeitsverhältnis im Aufnahmeland eingehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)