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Artikel 10 Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1955

Artikel 10

Die vertragschließenden Staaten vereinbaren das Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen, die ein gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher Vorschriften auf den dieses Abkommen betreffenden Gebieten und regeln etwaige bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens auftretende Schwierigkeiten im Wege unmittelbarer Verhandlungen.

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