Pfändung von Leistungsansprüchen
§ 98a.
Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.
Pfändung von Leistungsansprüchen
§ 98a.
Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.