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§ 785 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Übergangsbestimmung zur Beschaffung von Schutzausrüstung

§ 785.

(1) § 741 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(2) Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die bis 30. Juni 2023 beschafften Produkte und für die bis 31. Dezember 2023 notwendige Logistik und Lagerhaltung aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Die beruflichen und gesetzlichen Interessenvertretungen der Leistungserbringer/innen nach § 741 Abs. 4 in der am 30. Juni 2023 geltenden Fassung sind ab 1. Juli 2023 berechtigt, über Produkte, welche den Bedarf der Leistungserbringer/innen übersteigen, zugunsten der Bundesländer, der Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, der Sozialversicherungsträger oder anderer Einrichtungen unentgeltlich zu verfügen. Die Interessenvertretungen haben die Österreichische Gesundheitskasse über die getroffenen Verfügungen zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40253555

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