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§ 782 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023

§ 782.

(1) § 617 Abs. 11 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.

(2) § 617 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 ist auch auf Pensionen aus eigener Pensionsversicherung mit einem Stichtag vor dem 1. Juli 2023 anzuwenden, wenn bei dieser Leistung eine Verminderung nach § 261 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes bzw. nach den §§ 5 Abs. 2 und 25 Abs. 5 APG festgestellt wurde. Gleiches gilt für Hinterbliebenenpensionen, die sich aus dieser Leistung ableiten. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40251094