Vorbereitung der Neuordnung der Verwaltungskörper
§ 717b.
Die Versicherungsträger haben zum Zweck der zeitgerechten erstmaligen Bildung der Verwaltungskörper nach dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz auf Verlangen der Aufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von 14 Tagen dieser die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen zu einem bestimmten Stichtag in der von der Aufsichtsbehörde geforderten Form zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40210860
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