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§ 717b ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2018

Vorbereitung der Neuordnung der Verwaltungskörper

§ 717b.

Die Versicherungsträger haben zum Zweck der zeitgerechten erstmaligen Bildung der Verwaltungskörper nach dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz auf Verlangen der Aufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von 14 Tagen dieser die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen zu einem bestimmten Stichtag in der von der Aufsichtsbehörde geforderten Form zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40210860

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