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§ 522h ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1961

Neubemessung von Renten aus der Unfallversicherung.

§ 522h.

Die nicht nach festen Beträgen bemessenen Renten aus der Unfallversicherung sind mit Wirkung ab 1. Jänner 1961 unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach Anlage 8 entsprechend dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, deren Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt, sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem 31. Dezember 1960.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094133

alte Dokumentnummer

N6195546123L

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