Bisherige Zuständigkeit in der Krankenversicherung der Rentner.
§ 519.
In der Krankenversicherung der Bezieher einer Rente tritt eine Änderung in der sachlichen Zuständigkeit des bisherigen Trägers der Krankenversicherung nicht ein, wenn die Rente erstmals vor dem 1. Jänner 1956 festgestellt worden ist. Wäre bei Anwendung der Bestimmungen des § 26 über die sachliche Zuständigkeit die Zuständigkeit eines anderen Trägers der Krankenversicherung gegeben, so ist die Änderung auf Antrag des Beziehers der Rente mit Wirksamkeit von dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094122
alte Dokumentnummer
N6195546112L
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