Einbeziehung von bisher durch Gewährung der Krankenpflege betreuten Personen in die Krankenversicherung.
§ 509.
Gruppen von Personen, für welche die Träger der Krankenversicherung auf Grund von Anordnungen, die nach bisherigen Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die Krankenpflege zu übernehmen hatten, gelten mit dem 1. Jänner 1956 als gemäß § 9 in die Krankenversicherung einbezogen. Für die Durchführung der Krankenversicherung dieser Personen gelten die Vorschriften des § 10 Abs. 5, des § 12 Abs. 4, des § 36 Abs. 1 Z. 4, des § 75 und des Zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094110
alte Dokumentnummer
N6195546100L
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